Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedienungen der Känguru Express GmbH. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachfolgend ‘’AGB’’ dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

Art. 1 Allgemeines
Der Auftrag hat alle für eine ordentliche Ausführung notwendigen Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, zu enthalten. Känguru Express überprüft den ihm erteilten Auftrag sorgfältig durch.
Er ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen, noch Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen.
Stellt Känguru Express GmbH Unklarheiten fest, so klärt er sie raschmöglichst mit dem Auftraggeber ab.

Art. 2 Transportübernahme im Allgemeinen
Jeder Auftrag setzt voraus, dass er unter normalen Verhältnissen durchgeführt werden kann. Die Hauptverkehrsstrassen sowie die Strassen und Wege zu den Häusern, wo Beladen und Entladen stattfinden, müssen für die Transportfahrzeuge befahrbar sein.
Korridore, Treppen usw. sollen einen reibungslosen Transport ermöglichen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die behördlichen Bestimmungen die Ausführung in der vorgesehenen Weise zulassen.
In allen anderen Fällen erhöht sich der Transport,-/ Umzugspreis nach Massgabe der Mehraufwendungen.

Art. 3 Pflichten des Auftragnehmers Känguru Express GmbH
Känguru Express GmbH ist verpflichtet den Auftrag vertragsgemäss mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen.
Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
Bei Unkorrektheiten der Objektdaten muss Känguru Express GmbH den Vertrag am Ausführungstag schriftlich anpassen z.B. ein Mehraufwand.
Ansonsten besteht kein Anspruch auf Vertragsanspassung.

Art. 4 Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat für geeignete Verpackung zu sorgen. Er hat dem Känguru Express GmbH rechtzeitig die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung und die örtlichen Verhältnisse genau zu bezeichnen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Känguru Express GmbH auf die besondere Beschaffenheit des Transportgutes und dessen Schadenanfälligkeit Aufmerksamkeit zu machen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Transportarbeiten, die Ver- und Entladung im vereinbarten Zeitpunkt begonnen werden können.
Vorbehältlich anderer Vereinbarung obliegt die Besorgung aller für die Durchführung des Transportes erforderlichen Dokumente, Bewilligungen und Absperrungen dem Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist zur wahrheitsgetreuen Deklaration des Transportgutes verpflichtet und übernimmt gegenüber dem Känguru Express GmbH sowie Bahn- und Zollorganen oder weiteren Behörden die volle Verantwortung.
Ohne diesbezügliche Weisung durch den Auftraggeber ist Känguru Express GmbH berechtigt, das Transportgut als Übersiedlungsgut zu behandeln.
Der Auftraggeber hat für die Beschaffung der erforderlichen Zolldokumente besorgt zu sein und ist für deren Richtigkeit verantwortlich.
Für alle Folgen, die durch das Fehlen, die verspätete Zustellung und die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit dieser Dokumente entstehen, hat der Auftraggeber aufzukommen.
Er haftet dem Känguru Express GmbH für alle sich aus der Zollbehandlung des Transportgutes ergebenden Auslagen.
Der Preis für die Zollabfertigungskosten setzt eine normale Abwicklung voraus. Verlängerte Zollaufenthalte und besondere Verhandlungen mit den zuständigen Behörden sind dem Känguru Express GmbH entsprechend zu vergüten.
Känguru Express GmbH ist nicht verpflichtet, Frachten, Zölle und Abgaben zu bevorschussen.
Er kann vom Auftraggeber Vorschüsse in der jeweiligen Währung verlangen.
Tritt Känguru Express GmbH in Vorlage, so sind ihm Vorlageprovision und Zins sowie ein angemessener Kursverlust zu ersetzen.
Für alle Umtriebe und Mehrkosten, die infolge verspäteter Abnahme des Transportgutes durch den Auftraggeber entstehen, hat dieser aufzukommen.
Kann innerhalb einer Wartezeit von vier Stunden die Entladung nicht begonnen werden, ist Känguru Express GmbH berechtigt, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers das Transportgut einzulagern. Dabei beschränkt sich seine Haftung auf die sorgfältige Auswahl des Einlagerungsortes.
Ausdrücklich vom Transport ausgeschlossen sind Bargeld, Inhaberpapiere, inklusive Effekten im Sinne des Börsengesetzes, die Inhabereigenschaften haben, oder Edelmetalle.
Bei Abweichungen zwischen dem auf dem Vertrag aufgeführten Angaben und den am Vorort festgestellten Daten, kann die die Firma Känguru Express GmbH einen angemessenen Zuschlag/Mehraufwand verlangen.

Art. 5 Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder pauschal. Aus vertraglichen und versicherungstechnischen Gründen wird ein Mindestaufwand von Vier Stunden oder Kleinaufträge je nach Vereinbarung. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen, besondere Vereinbarungen vorbehalten, folgende Aufwendungen:

a.) Das Ein- und Auspacken des Umzugsgutes, insbesondere für Verpackungsarbeiten, die am Umzugstag durch den Känguru Express GmbH vorgenommen
     werden müssen.
b.) Spezieller Hin- und Rücktransport von Packmaterial sowie dessen Miete oder Kauf.
c.) Das Demontieren und Montieren von komplizierten oder neuen Möbeln, die besonderen Zeitaufwand oder den Beizug eines Spezialisten benötigen.
d.) Der Transport von Kühlschränken/Truhen von über 200 Liter, Klavieren, Flügeln, Kassenschränken und anderen Gegenständen vom mehr als 80 kg
     Eigengewicht sprich Gewichtszuschlag CHF 150.-.
e.) Das Abnehmen und Anbringen von Bildern, Spiegeln, Uhren, Lampen, Vorhängen, Einbauten usw.
f.)  Der Mehraufwand für Gegenstände, deren Transport durch Fenster oder über Balkone zu erfolgen hat.
g.) Die Prämien von Transportversicherungen.
h.) Zollabfertigung, Zoll und Zollspesen.
i.)  Strassensteuern und Fährkosten sowie amtliche Gebühren aller Art.
j.)  Merhaufwendungen bzw. Mehrleistungen im Interesse des Umzuges auch ohne besonderen Auftrag.
k.) Mehraufwendungen durch Witterungsverhältnisse oder falls in gesperrten oder aufgerissenen Strassen das Transportfahrzeug nicht vor Haus gefahren
     werden kann, desgleichen für Wartezeiten des Transportfahrzeuges und des Personals, die der Känguru Express GmbH nicht verschuldet hat.
l.)  Ferner angemessene Zuschläge für das Tragen der Güter auf weiten oder ungewöhnlichen Wegen, soweit nicht bei der Preisvereinbarung eine
     ausdrückliche Berücksichtigung dieser Umstände stattgefunden hat sowie Mehrkosten, die durch Umwege entstehen, falls die direkten Wege gesperrt oder
     nicht benutzbar sind.

Das Abnehmen und Anbringen von Beleuchtungskörpern und anderen an das Stromnetz angeschlossenen Apparaten darf zufolge gesetzlicher Bestimmungen nicht durch das Transportpersonal vorgenommen werden. Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer und Schweizer Franken. Die Arbeitszeit beginnt bei der Ankunft am Auflade Ort und endet am Ablade Ort. Der Mehraufwand hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Grösse und Möblierung der Wohnung, Eigenleistungen, Distanz vom Auflade Ort zum Ablade Ort, von der Strasse zum Haus, Stockwerk, Art des Treppenhauses, Lift usw.

Art. 6 Bezahlung
Aufträge sind grundsätzlich bar zu bezahlen.
Der Transportpreis ist vor dem Ausladen fällig. Bei Transporten ins Ausland ist Vorauszahlung zu leisten. Beträge über CHF 1500.- können per Rechnung bezahlt werden. Bei Nichteinhaltung, werden Frachtgut behalten und eine Rechnung mit einer angegebenen Frist von 30 Tagen gestellt.
Nach der Frist werden dem Auftraggeber zusätzliche Mahnkosten von CHF 30.- und 2. Mahnkosten CHF 50.- in Rechnung gestellt.
Dann wird die Betreibung eingeleitet.

Art. 7 Umdisponierung / Stornierungen des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat das Recht, einen in Ausführung begriffenen Transport umzudisponieren, gegen vollständige Abgeltung des dadurch dem Känguru Express GmbH entstehenden Schadens. Datumänderungen können nur im Einverständnis beider Parteien, des Nutzers und der Känguru Express GmbH, geändert werden und müssen in jedem Fall schriftlich bestätigt werden. Bei Verschiebungen / Stornierung innerhalb 7 Tagen bis 48 Std. vor Beginn der Dienstleistung werden CHF 80.- verrechnet. Bei Verschiebungen / Stornierung innerhalb von weniger als 48 Std. vor Beginn der Dienstleistung werden 60% des Vertrages verrechnet.

Art. 8 Umdisponierung / Stornierungen des Auftragnehmers Känguru Express GmbH
Känguru Express GmbH kann aus organisatorischen Gründen bis spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Auftrag aus dem Vertrag verschieben oder zurücktreten.
Bei Nichteinhalten dieser Frist muss sie für die entstandenen Mehrkosten aufkommen ausser es handelt sich um einen Transportfahrzeug Unfall / Panne.

Art. 9 Retentionsrecht
Wenn das Frachtgut nicht angenommen oder die Zahlung der auf denselben haftenden Forderungen nicht geleistet wird, kann Känguru Express GmbH das Frachtgut bis zum Wert des geschuldeten Betrages retinieren oder auf Kosten des Auftraggebers hinterlegen. Es gelten insbesondere die Bestimmungen von Art. 444. 445 und 451 OR. In diesem Fall kann Känguru Express den Auftraggeber schriftlich auffordern, die Forderung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen. Diese Aufforderung hat die Androhung zu enthalten, dass Känguru Express GmbH das Recht hat, bei Unterlassung der Zahlung, die betreffenden Güter ohne weitere Formalitäten freihändig bestens zu verwerten (nach eigenem Ermessen freihändiger Verkauf oder, falls die Güter keinen materiellen Wert aufweisen, Entsorgung).

Art. 10 Besondere Vereinbarungen
Besondere Vereinbarungen sind schriftlich auf dem Vertrag / Offerte festzuhalten. Allfällige Handänderungen erfordern eine gegenseitige Unterschrift.

Art. 11 Haftung
Känguru Express GmbH haftet nicht für Schäden, welche durch ihn oder sein Personal durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind. Er haftet nur bei vorsätzlicher Beschädigung oder bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit entstanden sind. Dann jedoch nur, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Bei Schäden zufolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den jeweiligen Zeitwert der Güter beschränkt. Seine Haftung reicht in keinem Falle weiter als diejenige der am Transport beteiligten Transportanstalten (Eisenbahn, Schifffahrts- oder Luftverkehrsgesellschaft, Post usw.). Känguru Express GmbH haftet nur für Transportgut, dessen Verpackung den normalen Transportanforderungen entspricht. So bedürfen zerbrechliche Gegenstände, Lampen, Lampenschirme, Pflanzen, technische Geräte (Fernseher, Computer usw.) einer geeigneten Verpackung (Art. 442 OR).
Bei Beschädigungen des Inhalts von Kisten und anderen Behältnissen haftet Känguru Express GmbH nur, wenn deren Ein- und Auspacken durch seine eigenen oder von ihm beauftragten Hilfspersonen besorgt worden sind. Die Haftung des Känguru Express GmbH beschränkt sich in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung des Känguru Express GmbH beginnt mit der Übernahme des Transportgutes und endigt in der Regel mit dessen Ablieferung am Bestimmungsort des Auftraggebers, der Einlagerung in einem Lagerhaus oder der Übergabe der Ladung an einen anderen Frachtführer. Soweit Känguru Express GmbH den Auftrag berechtigterweise einem anderen Frachtführer oder Lagerhalter übergibt, haftet er nur für deren gehörige Auswahl und Instruktion.

Art. 12 Haftungsausschluss
Känguru Express GmbH ist von seiner Haftung befreit, wenn Verlust oder Beschädigung durch ein Verschulden des Auftraggebers, eine von ihm ohne Zutun des Känguru Express GmbH erteilte Weisung, eigene Mängel des Frachtgutes oder durch Umstände verursacht wurde, auf welche Känguru Express GmbH keinen Einfluss hat.
Bei Bruch oder Beschädigung besonders gefährdeter Sachen wie Marmor, Glas- und Porzellanplatten, Stuckrahmen, Leuchter, Lampenschrime, Radio- und Fernsehgeräte, Computer-Hard- und Software sowie Datenverlusten und anderen Gegenständen von grosser Empfindlichkeit (Pflanzen, Tiere ect.), ist Känguru Express GmbH von der Haftung befreit. Vorausgesetzt, dass er die üblichen Vosichtsmassnahmen angewandt hat.
Bargeld und Werttitel sind von der Haftung ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 7 oben). Für Kostbarkeiten wie Schmuck, Dokumente, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Sammelobjekte übernimmt Känguru Express keine Haftung.
Känguru Express GmbH haftet nicht für Beschädigungen der Güter während des Be- und Entladens oder Ab- und Aufseilens, wenn ihre Grösse oder Schwere den Raumverhältnissen an der Be- oder Entladestelle nicht entspricht, Känguru Express GmbH den Auftraggeber oder Empfänger vorher darauf hingewiesen, der Auftraggeber aber auf Durchführung der Leistung bestanden hat oder für Beschädigungen an Wänden, Fenstern, Böden oder Stiegengeländer, wenn die Grösse oder Schwere der zu transportierenden Güter dem Raumverhältnis nicht entsprechen.
Känguru Express GmbH haftet nicht für Schäden am Frachtgut, die durch Feuer, Unfälle, Kriege, Streiks, höhere Gewalt oder einen dem Transportmittel durch Dritte verursachten Schaden entstehen.
Wird die Beladung oder Ablieferung wegen Panne, Unfall, Witterungseinflüssen oder aus anderen Gründen, für welche den Känguru Express GmbH keine Schuld trifft, verzögert, hat der Auftraggeber keinerlei Anspruch auf irgendwelche Entschädigung.
Ohne gegenseitige Vereinbarung ist Känguru Express GmbH für Verzögerungen, die durch nicht rechtzeitige Bereitstellung von Transportmitteln oder durch Nichteinhaltung der reglemen- tarischen Fristen durch andere am Transport beteiligte Transportanstalten entstehen, nicht haftbar. Die dadurch entstandenen Kosten (Standgelder, Zwischenlagerungen usw.) gehen zulasten des Auftraggebers. Auch haftet Känguru Express GmbH nicht für Schäden und Verluste, die aus solchen Umständen entstehen können.

Art. 13 Mängelrüge
Der Auftraggeber hat das Frachtgut sofort nach Ausladen zu prüfen. Reklamationen wegen Verlust oder Beschädigung sind sofort bei Ablieferung des Transportgutes anzubringen und überdies dem Känguru Express GmbH innerhalb von drei Tagen schriftlich zu bestätigen. Äusserlich nicht sofort erkennbare Schäden sind dem Känguru Express GmbH innerhalb von drei Tagen seit Erbringen der Dienstleistung schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen oder der Abnahmeprotokoll mit dem Auftragnehmer Känguru Express GmbH und dem Arbeitgeber indem sie ein Rundgang des Frachtgutes begutachtet haben und unterschrieben haben, dass es keine Schäden hat, können keine Reklamationen mehr berücksichtigt werden.

Art. 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von strittigen Ansprüchen für die nicht dem üblichen Gebrauch bzw. nicht den persönlichen oder familiären Bedürfnissen dienenden Dienstleistungen sind die Gerichte am Sitz des Känguru Express GmbH zuständig.
Es gilt schweizerisches Recht.